Michael Sing Rechtsanwalt

Strafrecht

Grundsätzliches:

Das Strafrecht besteht einerseits aus dem Kernstrafrecht mit den „klassischen“ Straftaten wie Diebstahl, Körperverletzung, Betrug etc., welches sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ergibt. Andererseits besteht das Strafrecht aus dem sogenannten Nebenstrafrecht, welches in verschiedenen anderen Gesetzen geregelt ist. Zu nennen wären z.B. das Arbeitsstrafrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Betäubungsmittelstrafrecht, das Steuerstrafrecht, das Wettbewerbsstrafrecht, das Waffenstrafrecht u.v.a.m.

Mit dem Strafrecht kann jedermann in Berührung kommen, sei es durch die Stellung als Zeuge, als Beschuldigter oder als Opfer. In jedem dieser Fälle (auch der Zeuge hat das Recht auf einen Zeugenbeistand) ist es wichtig, sich über die Hinzuziehung eines einen spezialisierten Rechtsanwalt klar zu werden. Im Falle der Beschuldigten-Position ist letzteres in jedem Falle ratsam – und zwar so frühzeitig, wie möglich.

Ein „goldener Ratschlag“ für Beschuldigte im Straf- bzw. Betroffene im Ordnungswidrigkeitsverfahren kann wie folgt gegeben werden: Machen Sie als Beschuldigte/r (zunächst) von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Dies jedenfalls solange, bis durch den von Ihnen eingeschalteten Rechtsanwalt (Verteidiger) Akteneinsicht genommen werden konnte. Denn nur nach erfolgter Akteneinsicht besteht Gewissheit über Art und Umfang der gegen eine/n Beschuldigte/n gemachten Vorwürfe. Insbesondere kann nur im Wege der Akteneinsicht ein Eindruck über die Beweislage gewonnen werden. Erst dann sollte im Einvernehmen mit Ihrem Verteidiger die Entscheidung getroffen werden, ob überhaupt eine Einlassung des/der Beschuldigten erfolgt und wenn ja, welchen Inhalts.

Verjährung:

Wichtig ist insbesondere die Klärung einer möglichen „Verfolgungsverjährung“ gemäß §§ 78, 78 a StGB, denn die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen grundsätzlich aus. Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) verjähren nicht. Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind und drei Jahre bei den übrigen Taten. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Verfahren:

Das Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO) gliedert sich grundsätzlich in drei Abschnitte: das Ermittlungsverfahren (§§ 160 ff. StPO) gegen den Beschuldigten, das Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) gegen den Angeschuldigten und das Hauptverfahren (§§ 213 ff. StPO) gegen den Angeklagten. Denn gemäß § 157 StPO ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist und Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Als besondere Verfahrensart anstelle des üblichen Verfahrens kommt u.a. das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff. StPO in Betracht. So können bei Vergehen, d. h. bei rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 StGB), auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben, wobei durch Strafbefehl nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden dürfen: Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung; Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt; Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie Absehen von Strafe. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich, vgl. § 410 StPO. Ist der Einspruch zulässig, wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig, § 411 StPO. Aber Achtung: Das Verbot der „Verböserung“ (reformatio in peius) bei der gerichtlichen Entscheidung gilt nur in dem soeben genannten Fall der Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes.